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Jo hi |
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Der TÜV Österreich ist ein vom deutschen KBA akkreditierter technischer Dienst, daran liegt es zumindest mal nicht. |
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aber sogar der TÜV Österreich schreibt mir doch das ich das nicht abnehmen lassen muss in Deutschland weil es bei den teilen nicht nötig wäre |
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Hallo walpurgis, |
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Joa das hatte mir der Mitarbeiter beim TÜV um die Ecke auch gesagt....Nur stelle ich mir dann trotzdem die Frage warum in den Papieren dann sowas steht wie.....Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt durch den Umbau nicht, da eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne von §19(2) StVZO nicht zu erwarten ist. |
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Weil du dir auch selber einen handgeschriebenen Zettel, auf dem das oben zitierte draufsteht, ins Handschufach legen kannst. Hätte dieselbe rechtliche Bedeutung. |
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wenn da draufsteht dass die betriebserlaubnis nicht erlischt und du keine eintragung brauchst wo ist dann das problem |
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Zitat: Das Problem ist, dass diese Aussage auf diesem Zettel völlig wertlos ist. Zitat von Iceman1980 wenn da draufsteht dass die betriebserlaubnis nicht erlischt und du keine eintragung brauchst wo ist dann das problem Wenn sie auf einem "Teilegutachten" oder auf einer "ABE" steht, dann hat die Aussage rechtlich eine Bedeutung. Wenn sie auf einer "gutachterlichen Stellungnahme" steht, ist sie rechtlich gesehen wertlos. Da könnte genauso gut Einkaufzettel oder Fernsehzeitung drüber stehen. |
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die dekra hat jetzt eine riesenlange liste, wo VIELE gutachten aus österreich anuliert worden sind.. also die nicht gültig sind in deutschland.. |
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also gut dann habe ich mal nachforschungen gemacht... ich darf diese teile dann wohl legal benutzen weil sie laut §19(2) keine gefährdung darstellen und sie auch nicht zum erlöschen der beriebserlaubnis meines auto's führen...zwar kann ein prüfer mit diesen papieren keine abnahme machen ....... aber warum auch denn er muss ja nicht... |
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Es könnte sein, dass du da etwas übersiehst. |
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Naja aber in meinen Gutachten steht ja alles da dazu drinne habe ja auch mim tüv telefoniert der das ausgestellt hat er sagt mir ja das seitenschweller und heckschürzen wenn §19(2) entsprechen eintragungsfrei sind... |
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*Beleidigungen entfernt*. Daher werden sie wohl je nach umbauzustand deines autos mehr oder weniger den playboy spielen und so tun als wären sie die absoluten vollprofis im tuninggeschäft und wüssten genau woraufs ankommt. |
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Zitat: Das hat mit Eintragung auch nichts zu tun. Zitat von Angel Eyes Naja aber in meinen Gutachten steht ja alles da dazu drinne habe ja auch mim tüv telefoniert der das ausgestellt hat er sagt mir ja das seitenschweller und heckschürzen wenn §19(2) entsprechen eintragungsfrei sind...Wenn du beispielsweise ein Lenkrad (bei gleichzeitger Serienbereifung) verbaust, brauchst du das höchstwahrscheinlich auch nicht eintragen lassen. Nichtsdestotrotz benötigst du einen Zulässigkeitsnachweis für das Lenkrad. Soweit klar? Dann sieh es mal so, dass du für die Schweller und die Schürze keinen Nachweis hast. Deine gutachterliche Stellungnahme ist rechtlich gesehen wertlos. Soetwas existiert in der StVZO nicht. Deswegen erlischt vielleicht nicht gleich die BE, aber es kann ein Problem werden. Zitat: In deinen bisherigen Post zu verschiedenen Themen zeichnest du auch nicht grade als Leuchte im Bereich Tuning/Recht aus.... man sollte sich vielleicht immer mal erst an die eigene Nase packen... nichts für ungut.
Zitat von Iceman1980 Daher werden sie wohl je nach umbauzustand deines autos mehr oder weniger den playboy spielen und so tun als wären sie die absoluten vollprofis im tuninggeschäft und wüssten genau woraufs ankommt. |
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Zitat: jaja das hatte ich damals auch als ich nen universal sportluftfilter gekauft hatte da sagte man mir bei gtü das schreiben ist das papier nicht wert auf dem es is das taugt höchstens zum arsch abwischen wen überhaupt :-(
Zitat von walpurgis Das Problem liegt darin, dass eine gutachterliche Stellungnahme kein gültiges Prüfzeugnis für eine "normale" Änderungsabnahme ist. Genau genommen hat eine gutachterliche Stellungnahme aus rechtlicher Sicht überhaupt keine Bedeutung, könnte höchstens als Hilfsmittel für eine Einzelabnahme nach § 21 sein. |
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