Anhängerkupplung EU-Recht

Eine Frage an den Experten. Ich denke da vor allem an Walpurgis.

Ein Bekannter hat sich eine Anhängerkupplung gekauft. Dazu hat er lediglich eine Anbauanweisung bekommen, diese besteht nur aus Bildern. Das Teil hat ne e-nummer. Damit ist er zum Tüv, die haben ihm gesagt, dass das Teil nicht mehr abgenommen werden muss. Mir ist das aber nicht so ganz klar, da ich davon ausgegangen bin, dass zumindest eine Bestätigung des richtigen Anbaus von Nöten gewesen wäre. es kann sich hier ja nur um EU-Recht handeln, da ich in der StVZO nichts derartiges finden kann. Wo genau steht diese Regelung?

Danke


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  • | 01.11.2006 13:22

§ 19 III Nr 2 StVZO

Die Auskunft des Tüv ist schon ganz richtig. Wenn die Einschränkungen und Anbauhinweise eingehalten wurden, dann ist eine Abnahme nicht erforderlich.

Mir ist schon klar, dass man bei einer e-nummer normal nicht eintragen muss. Wie gesagt, mir kam es nur komisch vor, dass es keine Einschränkung, bzw. Auflage gab, dass man sich den korrekten Anbau bestätigen lassen muss. Eine AHK ist ja doch ein sicherheitsrelevantes Teil. Ist für mich ziemlich komisch, dass sich jeder "Depp" das Ding hinbauen darf und es dann noch nicht mal kontrolliert werden muss.
Wenn dann was passiert ists ja klar, aber dann ist es auch schon zu spät.


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  • | 01.11.2006 13:40

Ich gebe dir recht, verstehen muss man das nicht. Aber der Gesetzgeber hat so entschieden, also werden wir damit leben müssen =)


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  • | 01.11.2006 15:38

Ist schon klar. Jedes kleine Tuning oder Zubehörteil muß abgenommen werden.

Aber eine Anhängerkupplung, wo ich wer weiß wie viele 100kilos mit durch die Gegend ziehe, die ist nicht abnahmepflichtig.

Ist ja auch nicht so gefährlich. :frage:


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  • | 06.11.2006 18:16

Tja, das hat uns das EU-Recht beschert. Die Verantwortung für den korrekten Anbau liegt jetzt beim Halter, evtl. bei der Werkstatt, die die Kupplung angebaut hat.

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