Airbag-Ausbau und Betriebserlaubnis
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Wie´s aussieht, muss ich einige Aussagen von mir revidieren, insbesondere in Bezug auf den Austausch von Sitzen mit Seitenairbags durch Sportsitze: Zitat:
Inhalt/Kurztext: Das „außer-Funktion-setzen“ eines Airbags führt nicht grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO. Es ist zu unterscheiden, ob eine Deaktivierung oder ein kompletter Ausbau des Systems vorgenommen werden soll. Der AKE „Clearingstelle § 19/29“ hat das Thema aus zulassungsrechtlicher Sicht behandelt. Ausführlicher Text: Die Verwendung von Reboard-Kindersitzen auf Beifahrersitzplätzen in Fahrzeugen, die mit Airbagsystemen ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn der Airbag außer Funktion gesetzt ist. Die Arbeitsgruppe „§19/29 Clearingstelle“ hat die Problematik aus zulassungsrechtlicher Sicht diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen. 1. „Außer-Funktion-setzen“ des Airbags Beim „außer-Funktion-setzen“ des Airbags erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Diese erlischt dann nicht, wenn ein Gutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO oder ein Negativgutachten vorliegt. Bei Gutachten im Sinne des § 19 (3) handelt es sich um Gutachten, die auch für Fahrzeugteile zum nachträglichen Einbau (z.B. Sonderlenkräder, Spoiler) erteilt werden. Das Verfahren ist in diesem Fall das gleiche, wie nach dem Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen, für die ein entsprechendes Gutachten gefordert wird. Das heißt, grundsätzlich muß das „außer-Funktion-setzen“ des Airbags bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens durch den Sachveständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Überwachungsorganisation abgenommen werden. Bei einem Negativgutachten handelt es sich um ein Gutachten eines technischen Dienstes in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen das „außer-Funktion-setzen“ des Airbas keiner Abnahme bedarf, so daß die BE bestehen bleibt. In dem entsprechenden Negativgutachten ist in der Regel festgelegt, welche Herstellervorschriften beim „außer-Funkton-setzen“ beachtet werden müssen. 2. Ausbau eines Airbags Da das Vorhandensein eines Airbags nicht vorgeschrieben ist, hat der Ausbau aus zulassungsrechtlicher Sicht keine Folgen. Das heißt, der Ausbau führt nicht zum Erlöschen der BE. Dieser Stellungnahme der Clearingstelle liegen folgende Überlegungen zugrunde. Der Airbag ist ein Bauteil eines Fahrzeugs, das die passive Sicherheit im Falle eines Anstoßes, abhängig vom Unfalltyp und -schwere, erhöht. Weder in den nationalen, noch in den EG-Bauvorschriften ist die explizite Ausrüstung mit einem Airbag gefordert. Der komplette Ausbau des Airbags kann deshalb keine Auswirkungen auf den Bestand der Betriebserlaubnis haben. Eine Gefährdung tritt ein, so die Erläuterungen zum Beispielkatalog zu § 19 StVZO, wenn für die Verkehrssicherheit wesentlichen Eigenschaften und Merkmale eines Fahrzeugs, wie z.B: der Insassenschutz, so beeinflußt werden, daß das in den Bau- und Betriebsvorschriften festgelegte Niveau unterschritten wird. Der Komplettausbau kann also nicht zum Erlöschen der BE führen, denn sonst dürften Kfz ohne Airbag nicht mehr zulassungsfähig sein. Anders verhält es sich bei der Deaktivierung des Airbags. Mit den hohen Anforderungen an die Auslösequalität stellt er ein komplexes Bauteil dar. Seine Auslösung geschieht sensorgesteuert, verknüpft mit logischen Abfragen und Schaltvorgängen. Eine nicht sachgerechte Deaktivierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Fehlauslösung und damit kommt die BE zum Erlöschen. Das Vorhandensein eines Gutachtens bzw. Negativgutachtens ist in jedem Fall zu fordern, auch bei Änderungen am Seitenairbagsystem oder Fahrerairbag, z.B. Einbau eines Sportsitzes oder Austausch des Lenkrades. Haftungsrechtliche Folgen wurden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert. Die Fahrzeughersteller lassen Arbeiten an Airbagsystemen nur von den von ihnen autorisierten Fachwerkstätten zu. Eine Zusatzkennzeichnung mit dem Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit wird ebenfalls gefordert. Unabhängig vom Erlöschen der BE wird den Kunden empfohlen, in jedem Falle einen Eintrag in die Fahrzeugpapiere vornehmen zu lassen. (Quelle:VFZ, 10./11. Sitzung § 19 Clearingstelle) |
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das heißt wenn der airbag noch drin ist und einfach nur aussgeschaltet ist , dann erlischt die BE ? wenn man das dingen einfach komplett ausbaut aber nicht ? |
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versteh ich das jetzt richtig ? |
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Heißt das jetzt das ich meine sitze mit Airback gegen irgendwelche Sportsitze austauschen kann? |
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Hallo!!!
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Darf ich meinen Beifahrerairbag aus meinem Golf 3 ausbauen und da dann nen Widerstand zwischensetzen, das die lampe nicht leuchtet ?
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Ob das so einfach ist mit dem Widerstand kann ich dir jetzt nicht sagen, aber von Raid gibts ne Lösung mit ABE/Gutachten.
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Zitat:
Zitat von sssack versteh ich das jetzt richtig ?
ich kann also z.B. die sitze vom R32 (ohne airbag serienmäßig) in meinem golf eingauen ohne sie eintragen zu müßen (da original golf 5) und ohne den airbag austragen zu lassen? ich hab r32 vom 4er golf in meinem corrado diese sitze haben IMMER airbags diese sind bei mir nicht angeschlossen genau wie der airbag im r32 lenkrad da mein corrado original keine Airbags besitzt und mir wurden die sitze so eingetragen, is ja so ähnlich wie bei dir nur quasi umgedreht |
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Hmm.. sssack ich würde das soverstehen, dass du den Airbag trotzdem austragen musst. |
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Es gibt ja auch noch die Möglichkeit ne Blende aufzusetzen und dann die Airbaglampe mit einer anderen Lampe im Boardinstrument zu verbinden |
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Ist das so eigentlich noch gültig?
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