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Hallo liebe User ich wurde in meine Probezeit schon 4 mal geblitzt in großen Abständen, mal musste ich 25 Euro zahlen oder 20 Euro und war immer so um 15 - 20 km/h zu schnell gewesen und möchte jetzt wissen wie oft darf man sich blitzen lassen in der Probezeit also bis jetzt habe ich noch kein eintrag erhalten keine Punkte nur Bußgeld. |
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Naja wenns immer nur nen Bußgeld ist,also bis 25€ bzw. unter 20km/h , wird doch eh nix ins Verkehrsregister eingetragen, oder? Dann wärs ja egal wie oft. |
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So vollkommen egal ist das leider nicht.
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Woher hast du das?
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Wird immer gern behauptet, aber wie kommt es wohl, dass reine Park-Knöllchensammler dann doch plötzlich zur MPU müssen.
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danke für die schnelle antwort |
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hi
Zuletzt geändert 15.12.2007 11:55 von Eyes. Insgesamt 1 mal. |
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Zitat: Ja, man kann sich die Fahrschule aussuchen, allerdings darf nicht jede Fahrschule ein derartiges Seminar machen.
Zitat von Eyes meine Frage kann man sich die Fahrschule aussuchen oder wird das vorgeschrieben wo man das Aufbauseminar macht?
Wenn die Aufforderung für das Seminar kommt, bei der "Lieblingsfahrschule" nachfragen, oder aber auch bei der Führerscheinstelle, da gibt es Listen über zugelassene Fahrschulen. Oft steht auch hinten auf den Schreiben eine Liste mit zulässigen Fahrschulen in der Nähe mit drauf oder liegt bei. |
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Zitat: Auch wieder Unsinn.
Zitat von Jasper So vollkommen egal ist das leider nicht.
Auch bei Verstößen im Verwarnungsgeldbereich (unter 35 Euro, ohne Punkte) wird auch das "gemerkt" und wird es zuviel, dann kommt das Ding mit der "vermutlichen Ungeeignetheit" und der Aufforderung mal umgehend eine MPU mitzumachen. Derzeitig liegt die Grenze bei rund 45 Verstöße innerhalb von 12 Monaten (dazu zählen auch die kleinen Parkknöllchen), bzw. 25 Verwarnungsgelder innerhalb 6 Monaten. Wenn einer Verkehrsüberwachungskraft einer auffällt, dann kann Sie das melden. Von alleine passiert da nichts, auch nicht bei Verstößen, die durch uns festgestellt werden. Wenn ich nach dem 5ten Gurtverstoß, bei dem sich der Fahrzeugführer noch immer uneinsichtig zeigt, einen Bericht gem. §2 (12) StVG an die Starssenverkehrsbehörde schreibe, dann KANN die tätig werden. Es geht dann um die charakterliche Geeignetheit zum Führen von Kfz. Zuletzt geändert 10.04.2008 16:11 von geloescht_gast. Insgesamt 1 mal. |
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Juhu... wir graben uralte Threads wieder aus... |
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Anscheinend nötig. |
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Zitat:
Zitat von Benzer Juhu... wir graben uralte Threads wieder aus...
naja ist ja ein sehr zeitloses thema |
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vielleicht mal nen Erklärungs-Post sticky machen mit der Punkte Liste für die Vergehen |
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Zitat: Ja, die Polizei kann nach §2,12 StVG etwas melden, und
Zitat von McClane Auch wieder Unsinn.
Wenn einer Verkehrsüberwachungskraft einer auffällt, dann kann Sie das melden. Von alleine passiert da nichts, auch nicht bei Verstößen, die durch uns festgestellt werden. Wenn ich nach dem 5ten Gurtverstoß, bei dem sich der Fahrzeugführer noch immer uneinsichtig zeigt, einen Bericht gem. §2 (12) StVG an die Starssenverkehrsbehörde schreibe, dann KANN die tätig werden. Es geht dann um die charakterliche Geeignetheit zum Führen von Kfz. ja, von Seiten der Polizei gibt es keinen Automatismus (eine Meldepflicht). Aber es gibt in dem gesamten System nicht nur die Polizei, und für andere "Systembeteiligte" besteht keine Freiwilligkeit einer Handlung, sondern die verwaltungsrechtliche Pflicht aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgabe. Hätte einem Insider auch auffallen müssen, denn die Polizei muss es gem. §2,12 StVG der Fahrerlaubnisbehörde melden, aber das hier erwähnte Fahrverbot oder auch Fahrerlaubnisentzug wegen beharrlicher Pflichtverletzung kommt von der Bußgeldstelle und nicht von der Fahrerlaubnisbehörde. Bei der Bußgeldstelle muss auch nichts gemeldet werden, denn dort liegen die Bußgelder oder eben auch Verwarnungsgelder bereits in der Schublade und die Bußgeldstelle hat eben auch diesen gesetzlichen Auftrag zur Überwachung. Wenn man sich dann noch etwas Mühe macht und in die ergangenen Urteile, die so schön durch die Presse gegangen sind, genauer reinschaut, dann wird man dort nachlesen können, dass gegen eine Entscheidung der Bußgeldstelle geklagt wurde. Kann also die Polizei überhaupt nichts mit zu tun gehabt haben, denn dann wäre das Fahrverbot von der FEB gekommen und die Betroffenen hätten gegen die FEB klagen müssen. |
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