Urteil: Lkw-Besteuerung von Geländewagen immer noch möglich


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    Seitenstreifen Parker


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  • | 16.05.2006 14:30

Mal ne gute Nachricht!

http://www.autokiste.de/start.htm?s..g/0605/5303.htm


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    pagenGrillmeister


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    pagenGrillmeister


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  • | 16.05.2006 14:36

Gut für die Geländewagenfahrer, stimmt.

Ich persönlich finde es aber nicht in Ordnung. Diese SUV sind PKWs und keine LKWs. Fertig.
Für mich ist das wieder ein Vorteil für die Reichen, denn normale können sich sowas ja kaum leisten. :boese:

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Laute Rohre für Sicherheit - Sie hören mich kommen

ganz mine meinung.... da drin transportiert doch keiner /die aller wenigsten waar(en) irendeiner art... und 172 € sind ja ein witz !!!!!!!!!:boese::boese:


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    Erfinder des Rades


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  • | 19.06.2006 23:05

Hmm, ist die Frage ob so Lifestyle-SUVs wie nen X5, M-Klasse usw. über 2.8t kommen, das ist nämlich die Voraussetzung für die Regelung. Die M-Klasse ist bei Wikipedia z.b. nur mit 2.135 - 2.310kg angegeben.

Ich denke das ist eher auch was für so Lastentiere wie eben die G-Klasse (Försters liebling), Toyota Landcruiser oder Nissan Navarra gedacht ist. Da macht das wg. der entsprechenden Nutzung auch Sinn...

Gerade die Lifestyle-SUVs sind ja wg. der Fahrdynamik und den Fahrleistungen eher auf Leichtbau getrimmt...


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    Zufahrtdichtparker


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  • | 19.06.2006 23:56

Zitat:
Zitat von der_boese_golf
Hmm, ist die Frage ob so Lifestyle-SUVs wie nen X5, M-Klasse usw. über 2.8t kommen, das ist nämlich die Voraussetzung für die Regelung. Die M-Klasse ist bei Wikipedia z.b. nur mit 2.135 - 2.310kg angegeben.

Ich denke das ist eher auch was für so Lastentiere wie eben die G-Klasse (Försters liebling), Toyota Landcruiser oder Nissan Navarra gedacht ist. Da macht das wg. der entsprechenden Nutzung auch Sinn...

Gerade die Lifestyle-SUVs sind ja wg. der Fahrdynamik und den Fahrleistungen eher auf Leichtbau getrimmt...
Genau so sehe ich das auch. Die Leute die da Oben laut am schreien sind sollten vielleicht al aus Osna raus fahren und mal auf Land kommen. Hier siehst du nämlich die meisten Geländewagen als Nutztier für Forst und Hof. :angry:;)

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  • | 19.09.2006 14:56

Pkw-Steuer für Geländewagen über 2,8 t unzulässig

BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Rechtsanwalt rät zu Einspruch gegen Kfz-Steuerbescheid.

Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) meldet, dürfen Geländewagen mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht trotz Gesetzesänderung nicht als PKW besteuert werden. Das entschied nach Angaben des Harpstedter Rechtsanwalts Götz Rohde von der Kanzlei KTAG Rechtsanwälte Bremen/Berlin das baden-württembergische Finanzgericht in Stuttgart. (FG Baden-Württemberg, AZ. 8 V 4/06)

Rohde vertritt als Steuerrechtsspezialist eine Reihe von Fahrzeughaltern, die sich gegen erhöhte Kfz-Steuerbescheide wehren. Im aktuellen Fall wurde das betreffende Fahrzeug zunächst als LKW nach Gewicht mit Euro 172,- im Jahr besteuert. Nach Aufhebung des entsprechenden Paragrafen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der den Begriff „PKW“ definiert, zum 1. Mai 2005, wurde die Kfz-Steuer auf stolze Euro 820,- heraufgesetzt. Denn, so die Begründung des zuständigen Finanzamts, schwere Geländewagen seien künftig wie PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern.

Zu Unrecht, urteilte jetzt das Finanzgericht Stuttgart: Ein Steuerbescheid, der entgegen der EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als PKW einstufe, begründe erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit. Auf einen Geländewagen sei als ein so genanntes „anderes Fahrzeug“ nach Paragraf 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wie bisher, die erheblich günstigere Gewichtsbesteuerung für Nutzfahrzeuge anzuwenden. Nach Rohdes Angaben habe der Gesetzgeber im Zuge einer „populären Neiddebatte“ durch Aufhebung des Paragrafen 23 Abs. 6a StVZO das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abschaffen wollen: „Das ist ihm allerdings nicht gelungen.“

Als Folge der Aufhebung fehle jetzt eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht zur Einstufung von derartigen Fahrzeugen, weshalb eine Einordnung durch unmittelbare Anwendung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen der EU zu erfolgen habe. Rohde: „Aufgrund dieser Klassifizierung dürfen Geländewagen über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht eben nicht als PKW eingestuft werden.“

Ein nachträglicher Steuerbescheid, der sich nicht an den EU-Vorgaben orientiert, sei rechtswidrig.

Auch das Finanzgericht Köln vertritt, so Rechtsanwalt Götz Rohde, dieselbe Auffassung (FG Köln, Az. 6 V 3715/05): „Trotz Kenntnis dieser Entscheidungen stufen die Finanzämter schwere Geländewagen immer wieder als PKW ein und setzen die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Schadstoffklasse fest.“ Unter anderem würden die Finanzämter in Bremen und Rotenburg/Wümme die aktuelle Rechtssprechung beharrlich ignorieren.

Rohde, der in der Harpstedter Kanzlei der KTAG Rechtsanwälte Bremen/Berlin tätig ist, rät betroffenen Fahrzeughaltern, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Außerdem könne die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides beantragt werden. Allein beim Finanzamt Rotenburg/Wümme seien rund 300 Widersprüche gegen die erhöhten Kfz-Steuerbescheide für schwere Geländewagen eingegangen.

Tipp des BSZ® e.V.:
Neben der Harpstedter Kanzlei der KTAG Rechtsanwälte (www.dasanwaltsbuero.de)


finden Betroffene zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche weitere fachkundige Rechtsanwälte über den Anwaltssuchdienst des BSZ e.V.

http://www.fachanwalt-hotline.de und http://www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17

Quelle


Auch in der US-Car-Szene dürfte dieses Urteil für große Freude und jede Menge Steuerbescheid-Anfechtungen sorgen! :applaus:
Stoppt den Abzock-Staat!


LG Markus Name: 54239-4944.gif Größe: 19x20 Dateigröße: 200 Bytes

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