Kurzzeitkennzeichen .. Jetzt anzeige...


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  • | 14.05.2006 20:09

Hallo leute...

habe mir am DO 5tageNR. geholt weil ich montag zum tüv bzw zum, tuner fahren wollte... ( felgen eintragen Bzw ( vollabnahme) ) in meinem brief ist kompressorumbau alte felgen fahrwerk salzmann bremse nocken einfach alles eingetragen bis auf die neuen felgen, auspuff und der offene pilz am kompressor..

wollte samstags um 00 uhr meinen wagen aus der halle in die garage fahren damit ich am montag zum tüv fahren kann auf der fahrt zur garage bin ich in eine große polizeikontrolle gekommen... der erste Bu*** hatte nicht so richtig plan und wollte meinen fahrzeugschein sehen ich meine dann nur das sind 5tagesnr und ich habe nur diesen rotenschein und meinen brief bei wo die eintragungen drin stehen... er schaut rein und frag ist alles eingetragen ich ja schon... wollte meinen wagen grad von meiner halle in die garage fahren damit ich montag zum tüv kann... der Bu*** wollte mich dann fahren lassen, da kommt eine Bu**** an und meinte gibt wohl probleme dann ruf doch die jungs die darauf geschult sind... und schwups waren die auch schon da... zwei alte männer... *fg* der eine meinte machen sie mal die haube auf ... Und sofort kommt AHA NOS .... ich das ist kein NOS das ist der ladeluftkühler... dann hat er sich an meinem pilz festgeressen und meinen felgen weil die nicht eingeragen waren und für diese beiden sachen bekomme ich eine anzeige weil die betriebserlaubniss erloschen ist... ich frage mich... !? für was dann 5tageNR:.... man bekommt so oder so einen drauf...


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    pagenGrillmeister


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  • | 14.05.2006 20:18

War es nicht so, dass du solange mit dem Wagen im Urzustand bzw. im abgenommenen Zustand rumfahren musst, bis du zum TÜV fährst, also quasi, dass du erst auf der Fahrt zum TÜV und vom TÜV weg mit den neuen Sachen fahren darfst und nicht vorher? Oder bin ich da einem Irrglauben auf der Spur?


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  • | 14.05.2006 20:21

ich hatte doch fast alles eingetragen motor ganzen umbau bis auf meien felgen und diesen luftfilter ?!::: DANN hätte ich doch genau so meinen wagen ganz normalen anmelden können wäre das selbe bei rum gekommen... der hat die kennzeichen als ganz normale anmeldung gesehen


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    Benzinpreisignorierer


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  • | 14.05.2006 20:26

Hey...
Soviel ich weiß,muss das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand sein...also quasi wie ein normal angemeldetes...so wurde es mir in der zulassungsstelle gesagt!
Mit ner roten nummer is das glaub ich anders...

Wohl ein wenig pingelig von den Beamten...aber was willste machen?!Viel Glück beim TÜV!!!:)


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  • | 14.05.2006 20:30

was will ich machen... gute frage.... ich warte erst ab.... werde morgen beim straßenverkehrsamt anrufen und fragen... was man darf und was nicht....


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  • | 14.05.2006 20:48

Hey Gert!

Dann hast du ja scheiss Pech gehabt das gerade Samstags Nacht großkontrollen durchgeführt wurden, allerdings wegen anderen dingen, nicht wegen Getunter Autos!

Ruf mal den Tommy an, den hatten die Cops doch auch mal den Golf sichergestellt, der hatte da nen guten Anwalt der das dann auf nur den Luftfilter runtergedrückt hat!

Den würd ich sofort mal Anrufen, hast ja ne Rechtsschutz!

mfg Andreas


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    Zufahrtdichtparker


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  • | 14.05.2006 20:54

Merkblatt Kurzzeitkennzeichen
Merkblatt Kurzzeitkennzeichen nach § 28 StVZO

Sehr geehrter Fahrzeughalter,
bei der Benutzung von Kurzzeitkennzeichen sind folgende Einzelheiten zu beachten:

Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA, GTÜ), Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines stillgelegten Fahrzeuges außerhalb von Stadt und Kreis Aachen) verwendet werden.
Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen sind abzudecken.
Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:

Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO (für Kurzzeitkennzeichen)

Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, oder

Pass mit Meldebestätigung

Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine weitere Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO.


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    Fahrschüler


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  • | 14.05.2006 21:21

und das soll mir jetzt was sagen !?


das ist ja die scheiße habe kein rechtschutz ?! ! ! !


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    Seitenstreifen Parker


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  • | 16.05.2006 12:54

Die fahrt war vollkommen in Ordnung so! Es war doch eine Überführungsfahrt von den Umbauarbeiten zur deiner Garage

Das Fahrzeug muß zwar den geltenden Vorschriften entsprechen
aber Du hattes dir die Kennzeichen ja zum zweck der Eintragung der
Umbaumaßnahmen besorgt.

Betriebserlaubnis erloschen? Also ein Grund sich Kurzzeitkennzeichen zu besorgen ist doch wohl diese dazu zu nutzen eine Betriebserlaubnis fürs Fahrzeug zu erlangen. Also mit dem Fahrzeug zur §21 abnahme zu fahren.

Das heisst nichts anderes als Fahrzeuge die z.B. länger als 18 Monate stillgelegt sind deren Betriebserlaubnis also sowieso erloschen ist. Dürfen auch mit Kurzzeitkennzeiche bewegt werden.

@KooLCapri bei roten Nummern ist das genau so!


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    Radler


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  • | 22.05.2006 22:46

Das mit Kurzzeitkennzeichen versehene Fahrzeug braucht keine Betriebserlaubnis zu haben.
Wenn eine BE besteht, kann diese durch Veränderungen auch erlöschen, trotz roter und Kurzzeitkennzeichen.
Dennoch kann in diesem Falle durch die Sheriffs nicht auf ein "Sie führten....obwohl die BE infolge von Änderungen...erloschen war.." erkannt werden, da ja keine BE vorhanden sein muss.
Möglich ist ein Ticket wegen Unvorschriftsmäßigkeit.

Die Sheriffs hätten einen Bericht an die Zulassungsstelle schreiben könnnen, damit das Fahrzeug im Falle einer erneuten Zulassung erstmal in den ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird.


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    Kennzeichen: XX
  • | 22.05.2006 23:14

Ein Fahrzeug, mit dem du mit roten Nummern fährst, braucht keine Betriebserlaubnis zu haben.

Dein Problem liegt darin, glaubhaft zu machen, dass du Samstag nachts um zwölf eine (technisch notwendige) Probefahrt oder eine Fahrt, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Zulassung gemacht hast, da Prüfstellen und Zulassungsstellen zu dieser Zeit meist geschlossen sind.

Mit der Überführungsfahrt solltest du am ehesten hinkommen.

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