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Die Polizei darf die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges auch durch das Hinterherfahren messen. Es reicht hier die Aussage der hinterherfahrenden Beamten. Sollte das messende Fahrzeug kein geeichtes Tacho besitzen, so sind von der gemessenen Geschwindigkeit 20 % abzuziehen (leichte Abweichungen zwischen den Bundesländern mögich - siehe hierzu die jeweiligen Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung der Bundesländer). Als Anhalt gilt, dass außerhalb geschlossener Ortschaften die Messstrecke etwa 1000 Meter und innerhalb geschlossener Ortschaften etwa 500 Meter betragen sollte. Ein Beispiel hierzu: Auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h. Dort misst ein Zivilstreifenwagen einen Pkw durch Hinterherfahren mit der abgelesenen Geschwindigkeit von 130 km/h. Auf dem nächsten Rastplatz wird das gemessene Fahrzeug angehalten und dem Fahrer ein Ticket i.H.v. 40,- Euro ausgehändigt (zusätzlich bekommt der Fahrer 1 Punkt in Flensburg). Begründung: 130 km/h - 20 % = 26 km/h. 26 km/h müssen von 130 km/h abgezogen werden = 104 km/h. 80 km/h war erlaubt ist also 24 km/h zu schnell. |
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Was gräbst du denn hier für alte Schinken aus? |
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