Definition Illegales Rennen - Seite 3

Seiten: 3< 123

  • Nickpage von 450SEL6.9 anzeigen 450SEL6.9


    Abgasjunkie


    213 Beiträge
    Kennzeichen: B

  • Nickpage von 450SEL6.9 anzeigen 450SEL6.9


    Abgasjunkie


    213 Beiträge
    Kennzeichen: B
  • | 12.05.2005 20:17

Mit dem Autofahrer kann mann sich ja anlegen der tut einem ja nix und ist ja auch so enfach dem was anzuhängen wenn man es will.
manchmal hab ich das Gefühl das sich an die restlichen Gruppen für die die Polizei auch zuständig wäre nicht rantrauen, ist ja auch klar da gibs nämlich wesentlich öfter mal Echo(ist ja auch logisch ,weil die ja eh nix mehr zu verlieren haben im direkten Vergleich zu einem normalautofahrer).
Wenn ich mir so einige allgemeine Verkehrskontrollen so Revue passieren lase und den dort angeschlagenen Ton sowie das verhalten gegenüber dem Autofahrer hab ich mir des öfteren gewünscht das der betreffende Kollege am 1. mai mitten im geschehen eingesetzt würde.(Vor allem wenn man sich nix zuschulden kommen lassen hat und auch am Auto alles Vorschriftsmässig ist:D)


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 13.05.2005 03:31

Es wird vielleicht dein Weltbild zerstören, aber zumindest für zwei Bundesländer gilt, dass die Polizeibeamten, die Verkehrskontrollen machen auch schon einmal beim ersten Mai dabei waren. Außerdem hat jeder Polizist auch schon mal Drogendealer verhaftet und Räuber und renitente Aloholiker und Gebäude betreten, in denen sich vermutlich bewaffnete Täter aufhalten und und und.... was du da schreibst ist reine Polemik. Und wer selbst polemisiert, darf nie wieder über Politiker schimpfen =)


  • Nickpage von 450SEL6.9 anzeigen 450SEL6.9


    Abgasjunkie


    213 Beiträge
    Kennzeichen: B

  • Nickpage von 450SEL6.9 anzeigen 450SEL6.9


    Abgasjunkie


    213 Beiträge
    Kennzeichen: B
  • | 13.05.2005 06:31

Musst mir aber zustimmen das du als Polizist auch lieber die einfachen dinger machst also harmlose autofahrer kontrollieren(allg verkehrskontrolle)als zb ne Gaststätte von ihren gästen zu befreien weil der wirt endlich schliessen möchte oder random demo aufzulösen.


  • Nickpage von Stefan323ti anzeigen Stefan323ti



    Schiermeier Camper


    550 Beiträge
    Kennzeichen: FÜ

  • Nickpage von Stefan323ti anzeigen Stefan323ti



    Schiermeier Camper


    550 Beiträge
    Kennzeichen: FÜ
  • | 13.05.2005 08:34

@ Nightwish
Wenn sich ein Polizist bei einer unfreundlichen Verkehrskontrolle damit rechtfertigt das er Drogendealer festnehmen muss oder es mit bewaffneten Kriminellen zu tun zu haben und deswegen jeden als potentiellen Straftäter behandelt da hat er den falschen Beruf gewählt.
Da wäre ja genauso als wenn ein Pilot sagen würde, alle Passagiere sind scheisse, weil er sie durch die Gegend fliegen muss und die Gefahr eines Absturzes besteht.
Es sind eben Dinge die zum Berufsbild gehören und die jedem bekannt sind. Und jeder hat die Wahl was er macht. Es wird glaub ich keiner gezwungen Polizist zu werden.
Und es gibt auch viele positive Beispiele, bei denen die Polizisten sehr freundlich sind und auch bereit sind zu helfen. Und ich glaube die verrichten genau die gleichen Dinge wie ihre unfreundlichen Kollegen. ;-)


  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --

  • Nickpage von Nightwish anzeigen Nightwish



    Zufahrtdichtparker


    1115 Beiträge
    Kennzeichen: --
  • | 13.05.2005 11:42

@450SEL6.9
Nein, ich muss dir nicht zustimmen ;)
Wenn ich tatsächlich die einfachen Dinger gerne machen würde, dann würde ich nur Fahrzeuge anhalten in denen offensichtlich gestandene Mittvierziger aus normalen sozialen Verhältinissen sitzen, die nach Möglichkeit noch nicht einmal etwas falsch gemacht haben.

Warum sollte ich mich mit getunten Autos rumschlagen (ewige Diskussionen über Bodenfreiheit, falsche Eintragungen, etc.) oder mit an sich harmlosen Ausländern auf der Durchreise, die irgendwo verar... wurden, meine Sprache nicht sprechen und mit falschen Dokumenten unterwegs sind, oder mit Drogen- und Alkoholkontrollen oder mit Eltern, die ihre Kinder nicht angeschnallt haben (die gleichen ewigen Diskussionen, nur hier über Kurzfahrten und vorsichtiges Fahren) oder den vielen anderen Dingen bei Verkehrskontrollen?

Darüberhinaus mache ich täglich viele andere Dinge, die überhaupt nichts mit Verkehr zu tun haben. Und - tatsächlich - die mache ich auch sehr gerne.

Mal abgesehen davon habe ich mit meinen Kollegen Demos aufgelöst, Kneipen geräumt, Schlägereien geschlichtet und viele andere Dinge getan, die dir vielleicht anstrengender und gefährlicher vorkommen. Tatsächlich können diese Dinge manchmal weitaus harmloser und angenehmer sein, als eine Verkehrskontrolle. Kaum zu glauben, aber wahr :)

By the way: Meine gefährlichsten Erlebnisse hatte ich bei allgemeinen Verkehrskontrollen :staunen:


@Stefan323ti
Das habe ich gar nicht behauptet, aber du hast natürlich vollkommen recht. Was ich ausdrücken wollte war, dass es nicht richtig ist, dass die Polizei lieber bei Straftätern wegschaut, weil es ja gefährlich sein könnte, und stattdessen lieber Verkehrskontrollen macht. Das ist Polemik.

Mal abgesehen davon, dass ich es für unprofessionell halte, bei Kontrollen von vorneherein unhöflich und herablassend zu sein, hat man aber auch keinen Anspruch auf gutgelaunte Polizeibeamte. Letztere haben auch keinen Anspruch auf freundliche Verkehrsteilnehmer. That´s life.


  • Nickpage von Memphis7781 anzeigen Memphis7781



    Benzinpreisignorierer


    188 Beiträge
    Kennzeichen: OS

  • Nickpage von Memphis7781 anzeigen Memphis7781



    Benzinpreisignorierer


    188 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 13.05.2005 14:10

Zitat:
Zitat von Nightwish
...Schlägereien geschlichtet und viele andere Dinge getan, die dir vielleicht anstrengender und gefährlicher vorkommen. Tatsächlich können diese Dinge manchmal weitaus harmloser und angenehmer sein, als eine Verkehrskontrolle. Kaum zu glauben, aber wahr :)
...

Da kann ich nightwish nur recht geben. bin zwar selbst kein polizist, aber sanitäter beim drk. diese dinge, die meist gefährlicher klingen sind meist doch ehr harmlos. nicht jeder Alkoholisierte ist potenziell gefährlich. aber es gilt immer, wie pakt man sein gegenüber an.
ich denke mal, wenn ein polizist einen schlechten tag hat, was dann mit sicherheit seine gründe hat, kann man ihn trotzdem bitten runter zu kommen und in nem vernünftigen ton mit einem zu sprechen. aber drauf achten, in welchem ton man das sagt.
Aber meist ist es so, wenn man denen nett kommt, sind die herren meistens auch sehr nett.:applaus:


  • Nickpage von Olo89 anzeigen Olo89


    Radler


    12 Beiträge
    Kennzeichen: P

  • Nickpage von Olo89 anzeigen Olo89


    Radler


    12 Beiträge
    Kennzeichen: P
  • | 03.08.2005 17:43

naja also allgemein mit den Agressionen der Polizisten....
als ich mal auf ner Demo war(zufällig reingeraten) und uns die Polizisten aufeinmal einkesselten wollte ich einen bitten mich rauszulassen weil ich da nur zufällig reingeraten bin...und was hat er gemacht? der dreht mir erstma die ärmchen um! ich wusst garnet was los war, ich mein ich bin 16 und seh nicht grad nach nem übelsten schläger aus.....was da wohl in seinem Kopf vorging :rolleyes:


  • Nickpage von KingofBohmte anzeigen KingofBohmte


    pagenGrillmeister


    908 Beiträge
    Kennzeichen: OS
  • | 03.08.2005 17:56

Zitat:
Zitat von Olo89
naja also allgemein mit den Agressionen der Polizisten....
als ich mal auf ner Demo war(zufällig reingeraten) und uns die Polizisten aufeinmal einkesselten wollte ich einen bitten mich rauszulassen weil ich da nur zufällig reingeraten bin...und was hat er gemacht? der dreht mir erstma die ärmchen um! ich wusst garnet was los war, ich mein ich bin 16 und seh nicht grad nach nem übelsten schläger aus.....was da wohl in seinem Kopf vorging :rolleyes:
Er kann ja nicht in deinen Kopf gucken und des wissen. Najo, warum geht man auch mal just durch so ne Demo durch?!...


  • Nickpage von Olo89 anzeigen Olo89


    Radler


    12 Beiträge
    Kennzeichen: P

  • Nickpage von Olo89 anzeigen Olo89


    Radler


    12 Beiträge
    Kennzeichen: P
  • | 03.08.2005 18:28

@King

ich wollte dem ja verklickern das ich damit nix zutun hatte! ich wollte ja nur zu meinem Zug und da dort eh nur noch ca 100 leute waren, dacht ich mir, versuch ich ma da durch zu kommen :)


  • Nickpage von Dad E34 anzeigen Dad E34



    Zufahrtdichtparker


    1228 Beiträge
    Kennzeichen: XY-

  • Nickpage von Dad E34 anzeigen Dad E34



    Zufahrtdichtparker


    1228 Beiträge
    Kennzeichen: XY-
  • | 03.08.2005 18:34

Wer Lust hat Kanns mal Lesen :D

Rechtsprechung
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 61/00 OLG Hamm

Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen die Teilnahme an einem "Rennen" zur Last gelegt wird und zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung
Zur Begründung der festgesetzten Geldbuße, wenn es sich nicht um eine Regelbuße handelt
Senat: 5

Gegenstand: OWi

Stichworte: Aufhebung, übermäßige Straßenbenutzung, unerlaubtes Rennen, fehlende Wiedergabe von Zeugenaussagen, Höhe der Geldbuße, Darlegung der Bußgeldhöhe

Normen: StVO 29 Abs. 1

Beschluss: Bußgeldsache gegen D.C.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Dezember 1999. hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil "wegen übermäßiger Straßenbenutzung (Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1 StVO, 24 STVG)" zu einer Geldbuße von 390,- DM verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung ist in dem Urteil folgendes ausgeführt:

"Am 29. Juli 1999, abends gegen 23.10 Uhr, lieferte er (der Betroffene) sich mit dem PKW Fiat-Tipo, DO-DC 65, ein Rennen mit dem Fahrzeug des Zeugen C.B. auf dem Schwanenwall in Dortmund. Auf einer Strecke von 300 bis 400 Metern fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, bis er bei Rotlicht der Ampel an der nächsten Kreuzung anhalten musste. Der Betroffene bestreitet zwar, ein Rennen mit dem Zeugen B. gefahren zu haben und wird dabei durch die uneidlichen Aussagen des Zeugen C.B. und seiner Beifahrerin, C.K. bestätigt.

Die Einlassung des Betroffenen und die Aussagen der Zeugen sind jedoch durch die Aussagen der Zeugen POM W. und PK B. zur Überzeugung. des Gerichts widerlegt. Beide Zeugen waren zur gezielten Überwachung dieser bekannten "Rennstrecke" eingesetzt, haben mit aller Deutlichkeit geschildert, wie die beiden Fahrzeuge lossprinteten, haben die Kennzeichen der Fahrzeuge per Funk übermittelt, waren mit ihren Kradrädern nachgefahren und hatten die Fahrzeugführer an der Rotlicht zeigenden Ampel angesprochen. Sie schließen jeden Irrtum und jede Verwechslung der Fahrzeuge aus."

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches heißt es in dem angefochtenen Urteil:

"Damit hat sich der Betroffene der übermäßigen Straßenbenutzung, einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 StVO, § 24 StVG schuldig gemacht. Zur Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße von 390,00 DM für durchaus angemessen und das ebenfalls bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Fahrverbot von einem Monat gemäß § 25 StVG für angebracht."

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 2000 fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wurde.

II. Die mit der Sachrüge zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen deshalb nicht die Verurteilung wegen der Teilnahme an einem verbotenen Rennen mit Kraftfahrzeugen (Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO, § 29 Abs. 1 StVO). Nach Nr. I. zu Absatz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO, die als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers herangezogen werden kann (vgl. OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Braunschweig NZV 1995, 38; OLG Karlsruhe VRS 66, 56; OLG Düsseldorf DAR 1976, 305), sind Rennen i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, wobei es auf die Art des Starts nicht ankommt. Ein solcher Wettbewerb, bei dem zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, sind auf verschiedene Weise denkbar. Es kann sich um sogenannte Sprintprüfungen oder Beschleunigungsfahrten mit Renncharakter handeln, bei denen der Wettbewerbsteilnehmer siegt, der auf einer bestimmten Strecke die höchste (End-)Geschwindigkeit erzielt (vgl. OLG Braunschweig NZV 1995, 38). Ferner kann es sich um Rennen im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs handeln, bei denen in einem Wettbewerb von mindestens zwei Teilnehmern festgestellt werden soll, wer als Erster ein bestimmtes Ziel erreicht oder wer eine bestimmte Strecke in der kürzesten Zeit zurücklegt, d.h. die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 66, 56). Ferner kann ein Rennen auch so gestaltet sein, dass ein Wettbewerbsteilnehmer mit einem gewissen Vorsprung vorausfährt und das Kriterium für den Sieg darin besteht, ob ein nachfahrender Teilnehmer den Vorausfahrenden innerhalb einer bestimmten Zeit oder eines bestimmten Streckenabschnitts einholt.

Die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung, dass sich der Betroffene am Vorfallstag mit seinem PKW "ein Rennen mit dem Fahrzeug des Zeugen Carsten Brackmüller auf dem Schwanenwall in Dortmund . . . lieferte", enthält lediglich die Wiedergabe des, Tatbestandsmerkmals "Rennen" der Vorschrift des § 29 Abs. 1 StVO und somit keinen Tatsachenkern, der eine Subsumtion unter diese Vorschrift ermöglichen würde. Aus der weiteren Sachverhaltsdarstellung in den Urteilsgründen geht lediglich hervor, dass die "beiden Fahrzeuge lossprinteten", der Betroffene dann auf einer Strecke von 300 bis 400 m mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h fuhr, bis er an der nächsten Kreuzung aufgrund einer roten Ampel anhalten musste, an der die mit ihren Kradrädern nachgefahrenen Polizeibeamten die Fahrzeugführer ansprachen. Wie die Ausgangsposition beider Fahrzeuge beim Start war, insbesondere ob beide Fahrzeuge gleichzeitig starteten und hintereinander oder nebeneinander postiert waren, bleibt unklar. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufes wird zwar das Fahrverhalten des Betroffenen nach dem "Lossprinten" der beiden Fahrzeuge geschildert, es fehlen aber jegliche Angaben zu dem Fahrverhalten des Zeugen B. in der Phase nach dem Start bis zum Stopp an der Rotlicht zeigenden Ampel. Ob der Zeuge B. sich durch Fahren mit ebenfalls deutlich überhöhter Geschwindigkeit erkennbar an einem auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angelegten Wettbewerb beteiligt hat und damit die Mindestteilnehmerzahl "2" eines Rennwettbewerbs vorlag, kann somit nicht festgestellt werden. Auch aus der Feststellung, dass beide Fahrzeugführer an der Rotlicht zeigenden Ampel von den Polizeibeamten angesprochen wurden, lässt sich kein Rückschluss auf das Fahrverhalten des Zeugen B. zwischen Fahrbeginn und dem Anhalten vor der Lichtzeichenanlage ziehen, da nicht mitgeteilt wird, ob und ggf. mit welchem (räumlichen/zeitlichen) Abstand die beiden Fahrzeugführer die Ampel erreichten.

Darüber hinaus erweist sich auch die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil als rechtsfehlerhaft. Die Aussagen der Zeugen POM W. und PK B., auf die das Amtsgericht die Verurteilung gestützt hat, werden nicht in ausreichender Weise wiedergegeben. Für den Beweiswert der Aussagen dieser beiden Zeugen ist mit entscheidend, aus welcher Entfernung sie die Fahrzeuge des Betroffenen und des Zeugen B. beobachtet haben, mit welchem Abstand sie den beiden Fahrzeuge folgten und ob sie die Fahrzeuge zwischenzeitlich aus den Augen verloren, denn ohne diese Angaben kann die in den Urteilsgründen wiedergegebene Bewertung der beiden Polizeibeamten, jeder Irrtum und jede Verwechslung der Fahrzeuge sei ausgeschlossen, nicht nachvollzogen werden.

Es fehlt zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den inhaltlich nicht näher mitgeteilten Aussagen der Zeugen B. und K., so dass die von dem Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgenommene Einschätzung, den Aussagen der beiden Polizeibeamten sei zu folgen und den Aussagen der Zeugen B. und K. komme im Ergebnis kein entlastender Beweiswert zu, nicht nachgeprüft werden kann.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Betroffenen aufgrund einer neuen Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist.

Die Höhe der verhängten Geldbuße von 390,- DM ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend begründet. Gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG muss der Richter die Umstände aufführen, die für die Bemessung der Geldbuße maßgebend sind. Selbst bei Verhängung einer Regelbuße nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) reicht der bloße Hinweis auf die entsprechende Nummer im Bußgeldkatalog nicht aus, vielmehr muss aus den Urteilsgründen erkennbar sein, dass der Tatrichter den Regelsatz aufgrund eigener Prüfung für angemessen erachtet, wobei allerdings an den Umfang der Begründungspflicht insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BayObLG MDR 1970, 258; OLG Düsseldorf NZV 1991, 44; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 34). Geht der Tatrichter nicht von einer Regelbuße aus oder weicht er von einer Regelbuße - die hier nach der BKatV nicht ersichtlich ist - ab, muss er in den Urteilsgründen darlegen, welche Erwägungen für die Bemessung der Höhe der Geldbuße im Rahmen des § 17 OWiG ausschlaggebend waren (Göhler, a.a.O.). Eine Begründung für die Bemessung der Geldbuße auf 390,- DM fehlt in den Urteilsgründen gänzlich. Gleiches gilt für das neben. der Geldbuße verhängte Fahrverbot, dessen Erforderlichkeit und Angemessenheit im Urteil nicht begründet worden ist. Für den Fall einer erneuten Verurteilung unter Verhängung auch eines Fahrverbotes wäre im Übrigen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG zu beachten.


  • Nickpage von endee anzeigen endee



    Fast+Furious Statist


    1368 Beiträge
    Kennzeichen: HAM

  • Nickpage von endee anzeigen endee



    Fast+Furious Statist


    1368 Beiträge
    Kennzeichen: HAM
  • | 03.08.2005 19:36

Ich kann jur sagen es gibt überall solche und solche! ich hab schon sehr nette Polizisten erlebt die einem glauben geschenckt haben, und auch welche die versucht haben einen was anzuhängen!

Das beste ist, immer klar und sachlich bleiben und die Herren in Grün nicht unnötig zulabern! Was interessiert einen Polizisten was man den ganzen tag gemacht hat? Eigentlich garnichts und hat auch nicht viel mit einer verkerhskontrolle zu tun! Das es aber doch willkür bei der Polizei gibt kann wohl keiner aus dem weg räumen!

Ich hatte mal ne Situation wo ich mitten in der nacht mit 2 bekannten aufen weg nach hause war und am diesem abend schon das dritte mal von der Polizei angehalten wurde (Ruhrpott halt), denen habe ich dann auch gesagt das ich schon 2mal angehalten wurde (alles in meiner stadt, 2 mal aufen hinweg zum bekannten, das dritte mal aufen rückweg) und denen auch dann die kennzeichen von den anderen streifen wagen und den Polizisten mitgeteilt (so oft wie men hier angehalten wird kennt man sich mitlerweile)! Die haben das nachgeprüft und dann wurde aus einer Algemeinen verkehrskontrolle auf einmal eine Personen und Auto durchsuchung wegen irgendeinen verdachtes den der Herr Polizist mir nicht nennen wollte, was er ja eigentlich muss! Hat ja schon gereicht das er sich nichtmal namentlich vorgestellt hat! Naja weiter in der sache, er mich und meine Freunde durchsucht, mein Auto durchgesucht und natürlich nichts gefunden. In der zwischenzeit hatte dann seine begleitende Polizisten 2 Streifenwagen zur verstärkung gerufen, warum weiß ich auch nicht, naja die beiden waren beide so fahrradspeichen und wir 3 halt breit gebaut, vieleicht nur schiss was weiß ich!

Dann fing die Verstärkung an mein Auto zu durchsuchen (ich wusste immer noch nicht warum) und auch zu checken ob alles eingetragen ist, mit unterm auto lagen, am Katt klopfen, sogar die bremsbelege haben die Kontroliert (seid 2 Monaten neue bremsen weil neuer Tüv)! Im endeffeckt hab ich dann eine Mängelkarte bekommen weil meine Ventildeckeldichtung angeblich undicht sein soll was ich allerdings nicht sehen konnte! So nach 1 1/2 stunden konnt ich dann weiter fahren nachhause, mit der Mängelkarte nächsten Tag zum Kolegen zum KFZ betrieb, unterschrift und stempel drauf und fertig!

Allerdings weiß ich auch nicht was der ganze aufstand sollte, das da 6 Bewegungsmelder um uns rumspringen und wir behandelt wurden wie die letzden affen!

Hab aber auch schon sehr viele nette Polizisten getroffen wo ich das gefühl hatte das die lieber übers Thema Tuning reden wollten als zu kontrolieren!

:hut:


  • Nickpage von TJ_ anzeigen TJ_


    Benzinpreisignorierer


    154 Beiträge
    Kennzeichen: S

  • Nickpage von TJ_ anzeigen TJ_


    Benzinpreisignorierer


    154 Beiträge
    Kennzeichen: S
  • | 15.11.2006 12:20

...sogar wenn man an einer ampel steht mit jemand anderen, und beschleunigt mit der absicht sich mit dem anderen fahrer zu messen... allein das gilt schon als illegales rennen. dann müssten die ja echt jeden einbuchten :)


  • Nickpage von Nightfly anzeigen Nightfly



    Gulliausweicher


    2623 Beiträge
    Kennzeichen: BI

  • Nickpage von Nightfly anzeigen Nightfly



    Gulliausweicher


    2623 Beiträge
    Kennzeichen: BI
  • | 15.11.2006 13:49

Zitat:
Zitat von TJ_
...sogar wenn man an einer ampel steht mit jemand anderen, und beschleunigt mit der absicht sich mit dem anderen fahrer zu messen... allein das gilt schon als illegales rennen. dann müssten die ja echt jeden einbuchten :)
Nö ich musste nur nen Verwarngeld zahlen, wg. Lärmbelästigung :P 10€

Zitat:
Zitat von ~CruisinDeluxe
Sehr gut das jemand das Thema mal anspricht. Habe vor 2 Jahren 3 Punkte kassiert in Bielefeld.

Bin mit meinem PKW auf der Herforder Str ortsauswärts gefahren mit ca. 80Kmh. Ein zweiter Fahrer mit einem Honda CRX war schon die ganze zeit hinter mir. Dieser schaltete dann einen Gang runter und überholte mich mit Vollgas.
Ich habe keinerlei Anstalten gemacht und mich überholen lassen weil ichs lächerlich fand wie der Honda Fahrer sich verhielt.

An der nächsten ampen stadt eine Polizeistreife ,die zuerst den Honda Fahrer und dann mich anhielt.

Vorwuf : Illegales Rennen und gefährlicher eingriff in den Verkehr.

Die Beamten liessen sich natürlich nichts erklären.

Ich habe natürlich sofort einspruch eingelegt und eine Ladung vom Amtsgericht Bielefeld bekommen.

Auch die Richterin schenkte mir keinen glauben und so blieb es bei 3 Punkten und 1 Monat Fahrverbot.n
Das ist ja ne Sauerrei!!!! :boese:

Wird man auch noch für die Doofheit anderer bestraft! Die Begründung hätte ich ja gern mal von der Richterin gehört! Da sagste die Wahrheit und kein Mensch glaubt dir! Tzzz...

Naja...ich laß dir mal ein paar liebe Grüße da! :D

Seiten: 3< 123

Deinen Freunden empfehlen