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Von mir unkommentiert und in der Aussage eindeutig: Zitat:
Begutachtung von gefährlichen Heck-Aluminiumspoilern Anweisung der Technischen Leitung: Kurzfassung: Entsprechend der Beschlußfassung (138. BLFA-TK Sitzung, TOP 7.5) sind Anbauabnahmen für Heckflügel aus Aluminium nach § 19 Abs. 3 StVZO und § 19 Abs. 2 iVm. § 21 StVZO abzulehnen. Bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen sind die Heckflügel als erheblicher Mangel einzustufen. Ich bitte Sie um umgehende Umsetzung entsprechender Arbeitsanweisungen. In einigen Fällen haben Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Aluminium-Heckspoiler, die starr mit dem Aufbau verbunden sind, positiv begutachtet. Der Spoiler hat Kantenrundungen von 2,5 mm und wurde an den scharfkantigen Ecken mit einem Kunststoffköder versehen. Näheres zur Ausführung ist den beiliegenden Bildern in der Anlage zu entnehmen. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle angewiesen, künftig derartige Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30c Abs. 1 StVZO einzustufen. Daraufhin wurde von dort berichtet, dass derartige Teile in anderen Bundesländern weiterhin positiv begutachtet würden. Die Anforderungen des einschlägigen VdTÜV Merkblattes würden nicht greifen, da es sich um keine Kunststoffheckspoiler handelt. Im Übrigen könnten auch Heckträgersysteme eine ähnliche Gefährdung darstellen. Das Ministerium teilt diese Auffassung nicht und verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes Teil auch bei Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von 10 bis 20 m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann. Damit stellt es für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare Gefährdung dar. Die Bauweise ist mit so genannten Hecktragesystemen oder ähnlichen Trägern nicht vergleichbar; diese sind im Allgemeinen sowieso nicht ständig an den Fahrzeugen angebaut. Aus der Erörterung bleibt festzuhalten: In der 47. Sitzung der AKE-AG "§ 19 Clearingstelle" am 14.07.2004 wurde dieses Thema unter TOP IX bereits erörtert und einvernehmlich mehrere Maßnahmen festgelegt: Es sollen keine Teilegutachten mehr erstellt werden. Änderungsabnahmen sollen auch bei Vorlage eines (noch) gültigen Teilegutachtens unter Hinweis auf § 30 StVZO abgelehnt werden. Das VdTÜV-Merkblatt 744 ist um den Aspekt "metallische Werkstoffe" zu erweitern. Die aaSoP/PI sollen von ihren technischen Leitern entsprechend informiert und angewiesen werden. In der KBA-Datenbank "Teilegutachten" sind entsprechende Teilegutachten von mehreren TD für Heck-Aluminiumspoiler gemeldet. Ob und wieweit darüber hinaus gefälschte Teilegutachten im Umlauf sind, war bis dato nicht feststellbar. Herr Miese teilte mit, dass die Akkreditierungsstelle des KBA alle TD anschreiben und eine Rücknahme der Teilegutachten verlangen wird, so dass dann auch über die KBA-Datenbank dies dokumentiert werden könne. Nachfolgender Beschluss wurde gefasst, der die Festlegungen der AKE-AG "§ 19-Clearingstelle" teilweise übernimmt, präzisiert und im Einzelnen umzusetzen ist (einstimmig): "1. Das KBA (die Akkreditierungsstelle) veranlasst die Zurückziehung der positiven Teilegutachten von Heck-Aluminiumspoilern bzw. erklärt sie für ungültig und übersendet den Ländern den einschlägigen Schriftverkehr. 2. Anbaugutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO dürfen zukünftig nicht mehr erfolgen (entweder unter Hinweis auf § 30 StVZO oder, soweit erfolgt, mit Hinweis auf die Zurückziehung der Teilegutachten). 3. Einzelabnahmen nach § 19 Abs. 2 StVZO dürfen nicht vorgenommnen werden (s. 2.). 4. Werden Fz mit den genannten Heckspoilern zur Durchführung einer HU vorgestellt, ist ein erheblicher Mangel festzustellen. 5. Die zuständigen obersten Landesbehörden weisen die TP und ÜO an, entsprechend vorstehender Punkte 2 bis 4 zu verfahren." |
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danke damit sollte sich dann jede Diskussion erledigt haben! |
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Zitat:
Zitat von walpurgis Zitat: hast du vllt diee bilder?Näheres zur Ausführung ist den beiliegenden Bildern in der Anlage zu entnehmen. |
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Da das ein erheblicher Mangel ist werden diejenigen wohl keine Plakette mehr bekommen wenn ich das richtig verstanden habe. |
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Endlich mal eine gute Nachricht.Ich finde die Flügel total hässlich. |
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Und ob ich das jetzt richtig gelesen hab: Wird denen die Eintragung entzogen die sowas eingetragen haben? Wenn ja bekommen die Ihr Geld zurück? |
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Ich schätze mal das fällt dann genau so wie Unterbodenbeleuchtung usw in den Bereich: Pech gehabt wenn mans gekauft hat. Aber Abbau muss sein. Ich denke da wirst auch mit ner guten Rechtsschutz nicht weiterkommen. Ich weiss wohl warum ich von anfang an auf nen GFK Flügel scharf war. Wäre der nicht drauf den ich jetzt habe, hätte ich einen im Mitsu Evo Style genommen. |
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Was soll die Aufregung? Mach ich mir halt einen aus 4571. |
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Haha, ich finds so geil! Kenne 2 Leute bei uns die so einen Flügel richtig eingetragen bekommen haben, da bin ich ja mal gespannt. |
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Mal ne Frage: Die sind doch nur in D unzulässig und in den Nachbarländern nicht. Was ist denn, wenn ich z. B. in NL wohne und mein Auto dort angemeldet habe und da so n Flügel drauf habe? Können die mir doch nicht an den Karren pissen, oder? |
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in NL brauchst du auch nichts eintragen, so dumm sind ja nur die deutschen!!!! |
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Hy, |
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Oh Mann, da sieht man mal wieder wie bescheuert und realitätsfremd solche Menschen sind die derartige Beschlüsse fassen.. |
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http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll..item=7926838684 |
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