Bald gehts nicht mehr tief ????!!!!


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  • | 06.09.2003 12:23

hi Jungenz und mädelz
Bin gestern mit nem freund beim tüv gewesen, zwecks fahrwerkseintragung! Und wie das dann so geht, kam der tüvi mit seinem zollstock an und maß überall, wir hatten eigentlich keine bedenken, da wirklich ALLES gemacht war was zu beanstanden gewesen wäre, aber dann das böse erwachen, als der tüvi sagte " tja jungs jetzt haben wir ein ernsthaftes Problem, denn die scheinwerferunterkante muß vom fahrbahnuntergrund mindeseten 50cm entfernt sein, ist aber nur 45cm"

:oah:
Wir haben dann solange die tüvs abgeklappert, bis wir einen blödmann gefunden haben, ders eingetragen hat, aber der erste tüvmensch sagte uns, dass diese verordnung nicht neu wäre sondern nur immer vergessen/nicht ernst genommen wurde!
Aber jetzt gabs ne nachschulung für unsere grünen silberfischchen und die, so wie die tüv´s wurden alle nochmal drauf hingewiesen, dass es diese verordnung gibt und das sie einzuhalten ist!
Wenn das echt so durchgezogen wird, kann bestimmte karren aber nicht mehr tieferlegen, weil unser golf 60mm tiefer war, und 5cm zu tief war----schlußfolger----- Man kann den dann nur noch 10mm tiefer legen
das kann doch nicht sein, wie die karren die, die scheinwerfer schon bauartbedingt zu tief haben, das gemacht haben war uns und dem tüv mann auch ein rätsel!!!
Was soll das??
Ist das tatsächlich so??
mfg sebi
:boese:

  • ~16v-Golfer
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  • ~16v-Golfer
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  • | 06.09.2003 12:35

ja wie gesagt die regel gibt es wirklich!
allerdings war es bis jetzt nicht pflicht das man die 50 cm haben musste sondern es wurde meinstens nur darauf hin gewiesen!

wenn die es aber wirklich vorhaben dann möchte ich bei meinem nächsten auto das passende gesetz dazu sehen das die scheinwerfer mindestens 50 cm haben MÜSSEN!


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  • | 06.09.2003 12:47

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988

Teil 8 - Stand 01/2001

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

  • Sven
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  • Sven
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  • | 06.09.2003 14:38

@dp303
Satz 2 gilt nicht für was ?? War der Rest nicht wichtig ?

Zur Sache selber, als ich mein Fahrwerk eingetragen habe, sind die auch mit dem Zollstock dabei gewesen. Hat noch locker gepasst, kein Wunder ;)Allerdings sind Zollstöcke anscheiend ziemlich ungenau, als ich nämlich ein Maßband genommen habe (gerade und nicht durchgebogen), waren es trotzdem noch ein paar cm über, keine Ahnung warum, vielleicht hat der den Zollstock schief gehalten.
Auf jeden Fall gelten die 50 cm nicht bis zur Scheinwerferunterkante (also dem Glas) sondern erst ab da, wo wirklich Licht austritt, also in manchen Fällen 5 cm (oder noch) höher (Spiegelkante, wie in dem Text von dp303 steht).
Es sei noch hinzugefügt, daß es ein Unterschied ist, ob man da mit neuem oder gebrauchtem Fahrwerk ankommt, bei einem neuen werden gleich nochmal ein paar cm abgezogen, da sich die Federn ja noch setzen, bei gebrauchten wird das unterlassen, muß man aber dem Prüfer sagen, sonst geht der wohl von einem neuen aus !

  • ~Lame
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  • ~Lame
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  • | 06.09.2003 15:50

...Satz 2 gilt nicht für DE-Scheinwerfer (mit Linse). Da zählt die Mitte der Lichtaustrittsfläche und nicht der untere Rand der Scheinwerfer. (sinngemäß)

  • ~Matze
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  • ~Matze
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  • | 06.09.2003 16:17

Sicherlich gibt es gewisse Bestimmungen und Gesetze, aber es gibt auch wieder Ausnahmen. Nehmen wir mal einen Porsche 911 als Flachschnauze Umbau, der hat 42 cm bis zur Scheinwerferunterkante.

Also Ausnahmen gibt es also immer wieder ;)

Außerdem ist jeder Tüvprüfer teilweise auch ganz anders drauf.



Matze

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  • | 06.09.2003 17:33

Ich hab in meinem gutachten ein hinweiss, das sich eine abweichung von max 5 % ergeben darf. Damit liege ich mit 48 da noch drin.


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  • | 06.09.2003 19:44

Man dann kauft Euch ein Auto daß vor Baujahr 5/88 (glaube ich) ist, weil die Verordnung erst ab diesem Zeitpunkt greift. Ich weiß jetzt leider nicht genau ab wann es jetzt war 88 oder 89, weil´s bei uns wurscht ist, aber das Gesetz gilt definitv erst ab diesem Zeitraum. Hätte Dein TÜVler aber auch mal erwähnen können.[img]http://www.pagenstecher.de/images/icon/hut.gif[/img];)


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  • | 06.09.2003 22:14

na dann bin ich mal froh das ich mein schon eingetragen hab

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